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Bergarbeiterwohnungsbau-Zinssenkungsverordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Senkung des Zinssatzes für bestimmte Darlehen, die für den Wohnungsbau von Bergarbeitern vergeben wurden.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BergWoZSenkV1986-10-30BGBl I1986, 1726Bergarbeiterwohnungsbau-Zinssenkungsverordnung (+++ Textnachweis ab: 1.10.1986 +++) BergWoZSenkVEingangsformelAuf Grund der §§ 18e Satz 3 und 18a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates: BergWoZSenkV§ 1Senkung des Zinssatzes(1) Ist der Zinssatz für Darlehen aus dem Treuhandvermögen des Bundes nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau vom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1400) auf über 7 vom Hundert erhöht worden, wird er vom 1. Oktober 1986 an auf 7 vom Hundert herabgesetzt. (2) § 18b Abs. 2 und 3 des Wohnungsbindungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. BergWoZSenkV§ 2Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes auch im Land Berlin. BergWoZSenkV§ 3Geltung im SaarlandDiese Verordnung gilt nicht im Saarland. BergWoZSenkV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.