Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Senkung des Zinssatzes für bestimmte Darlehen, die für den Wohnungsbau von Bergarbeitern vergeben wurden.
Was sie regelt
- Die Herabsetzung des Zinssatzes für Darlehen aus dem Treuhandvermögen des Bundes.
- Die Anwendung von Teilen des Wohnungsbindungsgesetzes auf diese Zinssenkung.
- Die Geltung der Verordnung im Land Berlin.
- Die Nichtgeltung der Verordnung im Saarland.
Wen es betrifft
- Empfänger von Darlehen aus dem Treuhandvermögen des Bundes für den Bergarbeiterwohnungsbau.
- Das Land Berlin.
Eckpunkte
- Der Zinssatz für Darlehen wird ab dem 1. Oktober 1986 auf 7 vom Hundert herabgesetzt, wenn er zuvor über 7 vom Hundert erhöht wurde.
- Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes (§ 18b Abs. 2 und 3) sind entsprechend anzuwenden.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Die Verordnung gilt nicht im Saarland.
📄 Gesetzestext
BergWoZSenkV1986-10-30BGBl I1986, 1726Bergarbeiterwohnungsbau-Zinssenkungsverordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1986 +++)
BergWoZSenkVEingangsformelAuf Grund der §§ 18e Satz 3 und 18a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates:
BergWoZSenkV§ 1Senkung des Zinssatzes(1) Ist der Zinssatz für Darlehen aus dem Treuhandvermögen des Bundes nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau vom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1400) auf über 7 vom Hundert erhöht worden, wird er vom 1. Oktober 1986 an auf 7 vom Hundert herabgesetzt.
(2) § 18b Abs. 2 und 3 des Wohnungsbindungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
BergWoZSenkV§ 2Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes auch im Land Berlin.
BergWoZSenkV§ 3Geltung im SaarlandDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.
BergWoZSenkV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.