Kurz gesagt
Diese Verordnung ermächtigt das Bundesamt für Soziale Sicherung, Prüfungsordnungen zu erlassen. Dies betrifft die Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung im öffentlichen Dienst.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen.
- Die Ermächtigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung zum Erlass dieser Ordnungen.
- Die Notwendigkeit einer Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung.
- Personen in der Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung im Bereich des öffentlichen Dienstes.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist die zuständige Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung im öffentlichen Dienst.
- Es darf Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung erlassen.
- Diese Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
- Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BASPOErmVBASPOErmV2021-06-24BGBl I2021, 2289BAS-PrüfungsordnungsermächtigungsverordnungVerordnung zur Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (+++ Textnachweis ab: 9.7.2021 +++)
BASPOErmVEingangsformelAuf Grund des § 47 Absatz 3 Satz 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
BASPOErmV§ 1Zuständigkeit für den Erlass von PrüfungsordnungenDas Bundesamt für Soziale Sicherung als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für die Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird ermächtigt, innerhalb seines Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 Satz 1 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen.
BASPOErmV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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