Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Absenkung der Steuersätze für die Luftverkehrsteuer im Jahr 2012. Sie legt fest, welche reduzierten Steuersätze für Flüge mit verschiedenen Zielorten gelten.
Was sie regelt
- Die Absenkung der Steuersätze der Luftverkehrsteuer für das Jahr 2012.
- Die Höhe der Steuer pro Fluggast für Flüge zu Ländern der Anlage 1.
- Die Höhe der Steuer pro Fluggast für Flüge zu Ländern der Anlage 2.
- Die Höhe der Steuer pro Fluggast für Flüge zu anderen Ländern.
Wen sie betrifft
- Fluggäste, die im Jahr 2012 Flüge antreten.
- Das Bundesministerium der Finanzen und andere beteiligte Bundesministerien.
Eckpunkte
- Die Steuersätze werden als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten abgesenkt.
- Für Flüge mit einem Zielort in einem Land der Anlage 1 beträgt die Steuer 7,50 Euro pro Fluggast.
- Für Flüge mit einem Zielort in einem Land der Anlage 2 beträgt die Steuer 23,43 Euro pro Fluggast.
- Für Flüge mit einem Zielort in anderen Ländern beträgt die Steuer 42,18 Euro pro Fluggast.
📄 Gesetzestext
LuftVStAbsenkV 2012LuftVStAbsenkV 20122011-12-16BGBl I2011, 2732Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2012Verordnung zur Absenkung der Steuersätze nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2012 +++)
LuftVStAbsenkV 2012EingangsformelAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
LuftVStAbsenkV 2012§ 1Steuersätze 2012Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz7,50 Euro,
2.in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz23,43 Euro,
3.in anderen Ländern42,18 Euro.
LuftVStAbsenkV 2012§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.