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Verordnung zur Absenkung der Steuersätze nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Absenkung der Steuersätze für die Luftverkehrsteuer im Jahr 2012. Sie legt fest, welche reduzierten Steuersätze für Flüge mit verschiedenen Zielorten gelten.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
LuftVStAbsenkV 2012LuftVStAbsenkV 20122011-12-16BGBl I2011, 2732Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2012Verordnung zur Absenkung der Steuersätze nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2012 +++) LuftVStAbsenkV 2012EingangsformelAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: LuftVStAbsenkV 2012§ 1Steuersätze 2012Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz7,50 Euro, 2.in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz23,43 Euro, 3.in anderen Ländern42,18 Euro. LuftVStAbsenkV 2012§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.