Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Litauen zu, das die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen regelt.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 15. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen.
- Die Kostenträgerschaft bei Hilfeleistungen durch Litauen in Deutschland.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Litauen.
- Den Bund und die Länder in Deutschland bezüglich der Kostenträgerschaft.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 15. März 1994 zu.
- Bei Hilfeleistungen Litauens in Deutschland auf Kostenerstattungsbasis hängt die Kostenträgerschaft davon ab, ob die Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach Artikel 15 Absatz 2 ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
📄 Gesetzestext
KatHiLAbkLITG1996-01-12BGBl II1996, 27Gesetz zu dem Abkommen vom 15. März 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Litauen über die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(+++ Textnachweis ab: 24.1.1996 +++)
KatHiLAbkLITGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KatHiLAbkLITGArt 1Dem in Bonn am 15. März 1994 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
KatHiLAbkLITGArt 2Wenn eine Hilfeleistung durch die Republik Litauen in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Kostenerstattung geleistet wird, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
KatHiLAbkLITGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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