← Deutschland

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Sozialgerichtsgesetz und betrifft insbesondere die Verwendung von Vordrucken im gerichtlichen Mahnverfahren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SGGÄndG 55. SGG-ÄndG1998-03-30BGBl I1998, 638Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1. 6.1998 +++) SGGÄndG 5(XXXX) Art 1 und 2- SGGÄndG 5Art 3Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten(1) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert: ... (2) Die nach der Verordnung bisher eingeführten Vordrucke können bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden. (3) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Art. 3 Abs. 1 Kursivdruck: Änderungsvorschrift; Text zum Verständnis von Abs. 2 u. 3 aufgenommen SGGÄndG 5Art 4Inkrafttreten(1) (2) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.