Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Sozialgerichtsgesetz und betrifft insbesondere die Verwendung von Vordrucken im gerichtlichen Mahnverfahren.
Was es regelt
- Änderung einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten.
- Weiterverwendung bestehender Vordrucke für eine Übergangszeit.
- Möglichkeit zur Änderung der geänderten Rechtsverordnung.
Wen es betrifft
- Gerichte, die das Mahnverfahren maschinell bearbeiten.
- Personen, die Vordrucke für das Mahnverfahren verwenden.
Eckpunkte
- Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren wird geändert.
- Bisherige Vordrucke können bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterverwendet werden.
- Teile der geänderten Rechtsverordnung können durch Rechtsverordnung geändert werden.
- Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
📄 Gesetzestext
SGGÄndG 55. SGG-ÄndG1998-03-30BGBl I1998, 638Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 6.1998 +++)
SGGÄndG 5(XXXX) Art 1 und 2-
SGGÄndG 5Art 3Änderung der Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten,
die das Verfahren maschinell bearbeiten(1) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert: ...
(2) Die nach der Verordnung bisher eingeführten Vordrucke können bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden.
(3) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art. 3 Abs. 1 Kursivdruck: Änderungsvorschrift; Text zum Verständnis von Abs. 2 u. 3 aufgenommen
SGGÄndG 5Art 4Inkrafttreten(1)
(2) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.