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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertr

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Übertragung der Befugnis, über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zu entscheiden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMFlüJubAnO1963-05-30BAnz1963, Nr 105Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte Überschrift: Kursivdruck: "Bundesminister des Innern" gem. Art. 1 G 1103-4 v. 18.3.1975 I 705 mWv 11.11.1969 (+++ Textnachweis Geltung ab: 21. 3.1975 +++) (+++ Stand: Änderungsvorschrift vom 18. 3.1975 +++) - BGBl. I 1975, 705 - BMFlüJubAnOI.Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtesin Bad Homburg v.d.H. für seinen Geschäftsbereich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen an Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung abwärts zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden. BMFlüJubAnOII.Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. BMFlüJubAnOSchlußformelDer Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.