Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973 zu und regelt dessen Inkrafttreten und Anwendung in Deutschland.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Internationalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973, einschließlich seiner Anlagen.
- Die Veröffentlichung des Vertrages, des Schlussprotokolls und der Zusatzprotokolle I bis VI.
- Die Möglichkeit, dass Vollzugsordnungen zum Vertrag durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden können, ohne dass ihr Wortlaut verkündet werden muss, wenn die Bezugsquelle genannt wird.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Internationalen Fernmeldevertrags.
- Das Land Berlin, sofern es die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Eckpunkte
- Dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973 wird zugestimmt.
- Der Vertrag sowie das Schlussprotokoll und die Zusatzprotokolle I bis VI werden veröffentlicht.
- Vollzugsordnungen können ohne vollständige Verkündung in Kraft gesetzt werden, wenn ihre Bezugsquelle genannt wird.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
FMVtr1973G1976-07-09BGBl II1976, 1089Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973
(+++ Textnachweis ab: 17. 7.1976 +++) G nachgewiesen im Fundstellennachweis B
FMVtr1973GArt 1Dem in Malaga-Torremolinos am 25. Oktober 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Fernmeldevertrag einschließlich seiner Anlagen wird zugestimmt. Der Vertrag sowie das Schlußprotokoll und die Zusatzprotokolle I bis VI vom 25. Oktober 1973 werden nachstehend veröffentlicht.
FMVtr1973GArt 2Soweit die Vollzugsordnungen zu dem Vertrag durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden, braucht der Wortlaut der Vollzugsordnungen nicht verkündet zu werden, sofern in der Rechtsverordnung die Bezugsquelle der Vollzugsordnungen bezeichnet wird.
FMVtr1973GArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
FMVtr1973GArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 45 Nr. 3 sowie die Protokolle für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.