Kurz gesagt
Dieses Gesetz setzt das Anpassungsverfahren für bestimmte Bezüge und Entschädigungen von Abgeordneten für das Jahr 2020 aus. Es wurde vom Bundestag beschlossen und trat am 6. Juni 2020 in Kraft.
Was es regelt
- Die Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020.
- Die Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes für das Jahr 2020.
- Die Aussetzung des Verfahrens zur Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020.
Wen es betrifft
- Mitglieder des Bundestages.
- Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Eckpunkte
- Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes ist für das Jahr 2020 ausgesetzt.
- Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes ist für das Jahr 2020 ausgesetzt.
- Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes ist für das Jahr 2020 ausgesetzt.
- Die Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleiben unberührt.
📄 Gesetzestext
AnpVfAussG 20202020-05-27BGBl I2020, 1161Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 (+++ Textnachweis ab: 6.6.2020 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.5.2020 I 1161 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 6.6.2020 in Kraft getreten.
AnpVfAussG 2020§ 1Aussetzung für Mitglieder des Bundestages(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus unberührt.
AnpVfAussG 2020§ 2Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
AnpVfAussG 2020§ 3Aussetzung für die Altersentschädigung(1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.