Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die steuerliche Begünstigung von Stiftungen, die aus der Umwandlung bestimmter Vermögensmassen wie Familienfideikommissen entstanden sind. Sie legt fest, welche Einkünfte dieser Stiftungen bei der Körperschaftsteuerveranlagung unberücksichtigt bleiben.
Was sie regelt
- Die steuerliche Behandlung von Stiftungen, die aus ehemaligen standesherrlichen Hausvermögen, Familienfideikommissen, Lehen oder Erbstammgütern hervorgegangen sind.
- Die Nichtberücksichtigung bestimmter Einkünfte bei der Körperschaftsteuerveranlagung dieser Stiftungen.
- Den Anwendungszeitpunkt dieser Regelung für die Körperschaftsteuer.
Wen es betrifft
- Stiftungen, die aus der Umwandlung von Familienfideikommissen oder ähnlichen Vermögensmassen entstanden sind.
- Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Familienmitglieder, die nach der Stiftungssatzung bezugsberechtigt sind.
Eckpunkte
- Einkünfte, die an bezugsberechtigte, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Familienmitglieder verteilt werden, bleiben bei der Körperschaftsteuerveranlagung der Stiftung außer Ansatz.
- Dies gilt für Vermögensmassen, die ganz oder teilweise in eine Stiftung umgewandelt wurden.
- Die Verordnung gilt erstmalig für den ersten Steuerabschnitt nach dem Körperschaftsteuergesetz vom 10. August 1925.
📄 Gesetzestext
StiftKStBegV1926-02-13RGBl I1926, 101Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle
von Familienfideikommissen getreten sind
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
StiftKStBegVEingangsformelAuf Grund des § 108 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wird mit Zustimmung des Reichsrats folgendes bestimmt:
StiftKStBegV§ 1Ist eine Vermögensmasse, die zu einem standesherrlichen Hausvermögen, einem Familienfideikommiß, einem Lehen oder einem Erbstammgut gehört hat, ganz oder zum Teil nach den für die Auflösung geltenden Vorschriften in eine Stiftung umgewandelt worden, so bleiben bei der Veranlagung einer solchen Stiftung zur Körperschaftsteuer die Einkünfte außer Ansatz, die an die nach der Stiftungssatzung bezugsberechtigten, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Familienmitglieder verteilt werden.
StiftKStBegV§ 2Diese Verordnung gilt erstmalig für den ersten Steuerabschnitt, für den nach dem Körperschaftsteuergesetz vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 208) eine Stiftung der in § 1 bezeichneten Art zur Körperschaftsteuer zu veranlagen ist.
StiftKStBegVSchlußformelDer Reichsminister der Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.