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Anordnung zur Änderung der Ausführungsordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes

Kurz gesagt

Diese Anordnung ändert die Ausführungsordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes. Sie passt Regelungen bezüglich der Vertretungsbefugnis an.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
JubVAAnO1963-11ÄndAnO1992-03-13BAnz1992, Nr 62, 2705BAnz1992, 2705Anordnung zur Änderung der Ausführungsordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (+++ Textnachweis ab: 1. 4.1992 +++) JubVAAnO1963-11ÄndAnOEingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 486) wird die Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 4. November 1963 (BAnz. Nr. 215 vom 16. November 1963) wie folgt geändert: JubVAAnO1963-11ÄndAnOI.- JubVAAnO1963-11ÄndAnOII.Solange das statusrechtliche Amt des Präsidenten eines Grenzschutzpräsidiums noch nicht eingerichtet ist, wird die nach dieser Anordnung den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien zugewiesene Vertretungsbefugnis den mit der Leitung der Grenzschutzpräsidien betrauten Beamten übertragen. JubVAAnO1963-11ÄndAnOIII.Die Anordnung tritt zum 1. April 1992 in Kraft. JubVAAnO1963-11ÄndAnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.