Kurz gesagt
Diese Anordnung ändert die Ausführungsordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes. Sie passt Regelungen bezüglich der Vertretungsbefugnis an.
Was sie regelt
- Die Änderung der Ausführungsanordnung zur Verordnung über Jubiläumszuwendungen.
- Die Vertretungsbefugnis für die Leitung von Grenzschutzpräsidien.
- Das Inkrafttreten der Änderungen zum 1. April 1992.
Wen es betrifft
- Beamte und Richter des Bundes.
- Beamte, die mit der Leitung von Grenzschutzpräsidien betraut sind.
Eckpunkte
- Die Ausführungsanordnung zur Verordnung über Jubiläumszuwendungen wird geändert.
- Die Vertretungsbefugnis, die den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien zugewiesen ist, wird vorübergehend auf die mit der Leitung der Grenzschutzpräsidien betrauten Beamten übertragen, solange das statusrechtliche Amt des Präsidenten noch nicht eingerichtet ist.
- Die Anordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
📄 Gesetzestext
JubVAAnO1963-11ÄndAnO1992-03-13BAnz1992, Nr 62, 2705BAnz1992, 2705Anordnung zur Änderung der Ausführungsordnung zur Verordnung über die
Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1992 +++)
JubVAAnO1963-11ÄndAnOEingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 486) wird die Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 4. November 1963 (BAnz. Nr. 215 vom 16. November 1963) wie folgt geändert:
JubVAAnO1963-11ÄndAnOI.-
JubVAAnO1963-11ÄndAnOII.Solange das statusrechtliche Amt des Präsidenten eines Grenzschutzpräsidiums noch nicht eingerichtet ist, wird die nach dieser Anordnung den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien zugewiesene Vertretungsbefugnis den mit der Leitung der Grenzschutzpräsidien betrauten Beamten übertragen.
JubVAAnO1963-11ÄndAnOIII.Die Anordnung tritt zum 1. April 1992 in Kraft.
JubVAAnO1963-11ÄndAnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern
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