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Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt die Ernennung und Entlassung von Soldaten. Sie legt fest, wer für diese Personalentscheidungen zuständig ist.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BPräsSoldErnAnO1969-07-10BGBl I1969, 775Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der SoldatenStandGeändert durch Art. 1 AnO v. 17.3.1972 I 499(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.3.1972 +++) BPräsSoldErnAnOEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ordne ich an: BPräsSoldErnAnOArt 1(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören. (2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt. (3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe. BPräsSoldErnAnOArt 2Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister der Verteidigung und des Innern. BPräsSoldErnAnOArt 3Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.