Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt die Ernennung und Entlassung von Soldaten. Sie legt fest, wer für diese Personalentscheidungen zuständig ist.
Was sie regelt
- Die Ernennung und Entlassung von Offizieren der Besoldungsordnung B.
- Die Übertragung von Befugnissen zur Ernennung und Entlassung von Soldaten.
- Die Erstellung von Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung.
Wen es betrifft
- Soldaten, insbesondere Offiziere der Besoldungsordnung B.
- Der Bundespräsident, der Bundesminister der Verteidigung und der Bundesminister des Innern.
Eckpunkte
- Der Bundespräsident behält sich das Recht zur Ernennung und Entlassung von Offizieren der Besoldungsordnung B vor.
- Im Übrigen überträgt der Bundespräsident seine Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung.
- Der Bundespräsident kann sich die Ernennung und Entlassung auch in Fällen vorbehalten, in denen er Befugnisse übertragen hat.
- Die Bundesminister der Verteidigung und des Innern erlassen die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen.
📄 Gesetzestext
BPräsSoldErnAnO1969-07-10BGBl I1969, 775Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der
SoldatenStandGeändert durch Art. 1 AnO v. 17.3.1972 I 499(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.3.1972 +++)
BPräsSoldErnAnOEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ordne ich an:
BPräsSoldErnAnOArt 1(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.
(2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.
BPräsSoldErnAnOArt 2Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister der Verteidigung und des Innern.
BPräsSoldErnAnOArt 3Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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