Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelte die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen, wurde aber größtenteils aufgehoben und durch Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ersetzt.
Was es regelt
- Es regelte die Errichtung und Aufhebung von Testamenten und Erbverträgen.
- Es enthielt Übergangsvorschriften für Erbfälle, die sich vor oder nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.
- Es legte fest, welche Anforderungen an die Gültigkeit von Testamenten und Erbverträgen zu stellen sind.
Wen es betrifft
- Personen, die Testamente oder Erbverträge errichten oder aufheben wollten.
- Erbfälle, die sich vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben.
Eckpunkte
- Das Gesetz ist mit Ausnahme des § 51 aufgehoben.
- An die Stelle der aufgehobenen Vorschriften sind die entsprechenden Vorschriften des 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches getreten.
- § 51 enthält Übergangsvorschriften, die regeln, wie mit Testamenten und Erbverträgen umzugehen ist, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden.
- Für Erbfälle nach Inkrafttreten des Gesetzes dürfen an die Gültigkeit eines Testaments keine höheren Anforderungen gestellt werden, als nach diesem Gesetz zulässig ist.
📄 Gesetzestext
TestG1938-07-31RGBl I1938, 973Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)Das G ist mit Ausnahme d. § 51 durch II. Teil Art. 1 Nr. 6 G v. 5.3.1953 I 33 aufgehoben, gem. II. Teil Art. 5 sind an seine Stelle die entsprechenden Vorschriften des 5. Buches des BGB getreten
TestGEingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
TestG§ 51Übergangsvorschriften(1) Das Gesetz gilt nicht für Erbfälle, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben.
(2) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung eines Testaments oder Erbvertrags wird nach den bisherigen Vorschriften beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Gesetzes stirbt.
(3) Bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignen, sind an die Gültigkeit eines Testaments keine höheren Anforderungen zu stellen, als nach diesem Gesetz für ein Testament der betreffenden Art zulässig ist, auch wenn das Testament vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet ist. Dies gilt entsprechend für Erbverträge.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.