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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen in den neuen Ländern nach dem Vermögenszuordnungsge

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz. Sie verschiebt bestimmte Aufgaben von regionalen Finanzbehörden auf eine zentrale Bundesbehörde.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
VZOZÜVVZOZÜV2003-12-10BGBl I2003, 2550VermögenszuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen in den neuen Ländern nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (+++ Textnachweis ab: 19.12.2003 +++) VZOZÜVEingangsformelAuf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: VZOZÜV§ 1Übertragung der ZuständigkeitenDie Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen Berlin, Chemnitz, Cottbus, Erfurt, Magdeburg und Rostock nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081), werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen. VZOZÜV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.