Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz. Sie verschiebt bestimmte Aufgaben von regionalen Finanzbehörden auf eine zentrale Bundesbehörde.
Was es regelt
- Die Übertragung von Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten.
- Die Zuständigkeiten nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.
- Den Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam wird.
Wen es betrifft
- Die Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen Berlin, Chemnitz, Cottbus, Erfurt, Magdeburg und Rostock.
- Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeiten der genannten Oberfinanzpräsidenten werden übertragen.
- Die Übertragung erfolgt nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.
- Die Zuständigkeiten gehen auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen über.
- Die Übertragung wird ab dem 1. Januar 2004 wirksam.
📄 Gesetzestext
VZOZÜVVZOZÜV2003-12-10BGBl I2003, 2550VermögenszuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten
der Oberfinanzdirektionen in den neuen Ländern nach dem
Vermögenszuordnungsgesetz auf das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen
(+++ Textnachweis ab: 19.12.2003 +++)
VZOZÜVEingangsformelAuf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
VZOZÜV§ 1Übertragung der ZuständigkeitenDie Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen Berlin, Chemnitz, Cottbus, Erfurt, Magdeburg und Rostock nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081), werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.
VZOZÜV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.