Kurz gesagt
Dieses Gesetz informiert über den Abschluss und das Inkrafttreten eines zweiten Staatsvertrages zwischen Bayern und Baden-Württemberg, der eine Änderung ihrer Landesgrenze regelt.
Was es regelt
- Den Abschluss eines zweiten Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg.
- Die Zustimmung der Landtage beider Länder zu diesem Vertrag.
- Das Inkrafttreten des Staatsvertrages.
- Die Bekanntmachung des Staatsvertrages gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei Gebietsänderungen.
Wen es betrifft
- Den Freistaat Bayern und das Land Baden-Württemberg.
- Die Bürger und Verwaltungen in den von der Grenzänderung betroffenen Gebieten.
Eckpunkte
- Der Staatsvertrag wurde am 22. Oktober 1987 abgeschlossen.
- Der Bayerische Landtag stimmte am 15. Juni 1988 zu.
- Der Landtag Baden-Württemberg stimmte am 28. September 1988 zu.
- Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
📄 Gesetzestext
GrÄndStVtrBW/BY2Bek1988-12-15BGBl I1988, 2468Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze
(+++ Textnachweis ab: 28.12.1988 +++)
GrÄndStVtrBW/BY2Bek(XXXX)Zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg wurde am 22. Oktober 1987 ein Zweiter Staatsvertrag über eine Änderung der Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates Bayern mit Beschluß vom 15. Juni 1988 - Bekanntmachung vom 11. November 1988 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 363) - und der Landtag des Landes Baden-Württemberg am 28. September 1988 - Gesetz vom 10. Oktober 1988 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 317) - zugestimmt. Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 28 Abs. 2 am 1. Januar 1989 in Kraft.Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekanntgemacht.Der Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.