Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, welche Behörde in Deutschland für die Erleichterung und Koordinierung von Genehmigungsverfahren für bestimmte Energieinfrastrukturprojekte zuständig ist. Sie benennt die Bundesnetzagentur als die verantwortliche nationale Behörde.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit einer nationalen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
- Die Verantwortung für die Erleichterung und Koordinierung von Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.
- Die Koordination der Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
Wen es betrifft
- Die Bundesnetzagentur.
- Andere Behörden, die für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Bundesnetzagentur ist die zuständige nationale Behörde.
- Sie ist verantwortlich für die Erleichterung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.
- Die Bundesnetzagentur übernimmt die Koordination der Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
- Die Zuständigkeit anderer Behörden für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht bleibt unbeschadet.
📄 Gesetzestext
EUV347/2013ZustBek2014-05-22BGBl I2014, 576Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (+++ Textnachweis ab: 28.5.2014 +++)
EUV347/2013ZustBek(XXXX)Die Bundesnetzagentur ist als zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) verantwortlich für die Erleichterung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden für die Durchführung der Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht übernimmt die Bundesnetzagentur die Koordination der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
EUV347/2013ZustBekSchlussformelBundesministerium für Wirtschaft und Energie
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.