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Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, welche Behörde in Deutschland für die Erleichterung und Koordinierung von Genehmigungsverfahren für bestimmte Energieinfrastrukturprojekte zuständig ist. Sie benennt die Bundesnetzagentur als die verantwortliche nationale Behörde.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EUV347/2013ZustBek2014-05-22BGBl I2014, 576Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (+++ Textnachweis ab: 28.5.2014 +++) EUV347/2013ZustBek(XXXX)Die Bundesnetzagentur ist als zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) verantwortlich für die Erleichterung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden für die Durchführung der Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht übernimmt die Bundesnetzagentur die Koordination der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 347/2013. EUV347/2013ZustBekSchlussformelBundesministerium für Wirtschaft und Energie

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.