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Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt dienstrechtliche Vorschriften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes, die in Landesparlamente gewählt werden. Es stellt sicher, dass bestimmte Regelungen des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß auf diese Personen angewendet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DienstRÄndG 21979-07-30BGBl I1979, 1301Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)StandZuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 52 G v. 5.2.2009 I 160(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1979 +++) DienstRÄndG 2EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: DienstRÄndG 2(XXXX) Art 1 bis Art 8(weggefallen)- DienstRÄndG 2Art 9Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des BundesFür die nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gilt § 40 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß. DienstRÄndG 2Art 10(weggefallen)- DienstRÄndG 2Art 11- DienstRÄndG 2Art 12(weggefallen)- DienstRÄndG 2Art 13InkrafttretenArtikel 10 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1978, Artikel 3 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1979, Artikel 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft; im übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.