Kurz gesagt
Dieses Gesetz informiert über den Abschluss und das Inkrafttreten eines Staatsvertrages zwischen Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen zur Änderung ihrer gemeinsamen Landesgrenze.
Was es regelt
- Die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen.
- Die Zustimmung der jeweiligen Landtage zu diesem Staatsvertrag.
- Das Inkrafttreten des Staatsvertrages.
- Die Bekanntgabe des Staatsvertrages gemäß dem Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder.
Wen es betrifft
- Das Land Mecklenburg-Vorpommern.
- Das Land Niedersachsen.
Eckpunkte
- Der Staatsvertrag wurde am 2./9. März 1993 abgeschlossen.
- Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern stimmte dem Vertrag am 24. Juni 1993 zu.
- Der Landtag Niedersachsen stimmte dem Vertrag am 26. Mai 1993 zu.
- Der Staatsvertrag ist am 30. Juni 1993 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
GrÄndStVtrMV/NDBek1993-08-05BGBl I1993, 1513Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des
Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land
Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
(+++ Textnachweis ab: 26. 8.1993 +++)
GrÄndStVtrMV/NDBek(XXXX)Zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen wurde am 2./9. März 1993 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Gesetz vom 24. Juni 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 570) und der Landtag des Landes Niedersachsen mit Gesetz vom 26. Mai 1993 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 121) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 am 30. Juni 1993 in Kraft getreten.Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekanntgegeben.
Der Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.