Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich zu, das die Doppelbesteuerung bei der Bankenabgabe vermeiden soll. Es regelt auch die Erstattung von Beträgen, die auf die deutsche Bankenabgabe angerechnet werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe.
- Die Veröffentlichung dieses Abkommens.
- Die Erstattung von Beträgen, die auf die deutsche Bankenabgabe angerechnet werden.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
- Betroffene Kreditinstitute.
Eckpunkte
- Dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe wird zugestimmt.
- Beträge, die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens auf die deutsche Bankenabgabe anzurechnen sind, werden den betroffenen Kreditinstituten erstattet.
- Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Kreditinstituts und maximal bis zur Höhe der geleisteten deutschen Bankenabgabe.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
DBBankAbkG GBR2012-10-29BGBl II2012, 1234Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe (+++ Textnachweis ab: 3.11.2012 +++)
DBBankAbkG GBRArt 1Dem in London am 7. Dezember 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
DBBankAbkG GBRArt 2Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens auf die deutsche Bankenabgabe anzurechnende Beträge sind den betroffenen Kreditinstituten von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung auf Antrag des betroffenen Kreditinstituts maximal bis zur Höhe der geleisteten deutschen Bankenabgabe zu erstatten.
DBBankAbkG GBRArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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