Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos für Unternehmen und Behörden im Portalverbund.
Was sie regelt
- Die gemeinsame Aufgabe des Freistaates Bayern und der Freien Hansestadt Bremen zur Bereitstellung eines Nutzerkontos.
- Die Form dieses Nutzerkontos als einheitliches Organisationskonto.
- Die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen und Behörden im Portalverbund.
Wen es betrifft
- Den Freistaat Bayern und die Freie Hansestadt Bremen.
- Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden.
Eckpunkte
- Bayern und Bremen sind gemeinsam für die Bereitstellung des Organisationskontos zuständig.
- Das Konto dient der Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen und Behörden.
- Es handelt sich um ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos.
📄 Gesetzestext
OZG§3Abs2S2V2021-09-22BGBl I2021, 4370Verordnung nach § 3 Absatz 2 des OnlinezugangsgesetzesHinweisGeändert durch Art. 7 G v. 19.7.2024 I Nr. 245 (+++ Textnachweis ab: 29.9.2021 +++) Überschrift: IdF. d. Art. 7 Nr. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 245 mWv 24.7.2024
OZG§3Abs2S2VEingangsformelAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
OZG§3Abs2S2V§ 1Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im PortalverbundDem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.
OZG§3Abs2S2V§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
OZG§3Abs2S2VSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.