Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer Beamte im Deutschen Patent- und Markenamt ernennen und entlassen darf. Sie überträgt bestimmte Befugnisse an den Präsidenten des Amtes.
Was es regelt
- Die Ausübung des Rechts zur Anstellung von Beamten des höheren Dienstes.
- Die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppen A 14 und A 15.
- Die Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15.
Wen es betrifft
- Beamte des höheren Dienstes im Deutschen Patent- und Markenamt.
- Beamte der Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 15.
Eckpunkte
- Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes erhält widerruflich das Recht zur Anstellung von Beamten des höheren Dienstes.
- Der Präsident darf Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 ernennen.
- Der Präsident darf Beamte der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 entlassen.
- Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der genannten Beamten vorbehalten.
📄 Gesetzestext
DPAErnAnO2004-03-25BGBl I2004, 675Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Deutschen Patent- und Markenamt
(+++ Textnachweis ab: 1. 6.2004 +++) (+++ Zur Nichtanwendung vgl. III. (Abschn. III) Satz 2 AnO 2030-11-47-57 v. 30.10.2023 I Nr. 307 (BMJErnAnO 2023) +++)
DPAErnAnOI.Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), der zuletzt durch Nummer 1 der Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Anstellung von Beamten des höheren Dienstes, zur Ernennung der Beamten der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 sowie zur Entlassung der Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 übertragen.
DPAErnAnOII.Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
DPAErnAnOIII.Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
DPAErnAnOSchlußformelDie Bundesministerin der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.