Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, die sich auf die unbefugte Nutzung von Wappen oder Dienstflaggen des Bundes beziehen.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
- Die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten.
- Fälle, in denen es um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes geht.
- Die Geltung dieser Regelung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Personen, die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Wappen oder Dienstflaggen des Bundes begehen.
- Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
- Diese Zuständigkeit gilt speziell für Ordnungswidrigkeiten, die ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes betreffen.
- Die Verordnung ist auch im Land Berlin gültig.
- Sie trat am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
OWiG§124V1975-01-02BGBl I1975, 209Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(+++ Textnachweis ab: 15. 1.1975 +++)
OWiG§124VEingangsformelAuf Grund des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird verordnet:
OWiG§124V§ 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, dem Bundesverwaltungsamt übertragen.
OWiG§124V§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
OWiG§124V§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
OWiG§124VSchlußformelDer Bundesminister des Innern
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.