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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, die sich auf die unbefugte Nutzung von Wappen oder Dienstflaggen des Bundes beziehen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
OWiG§124V1975-01-02BGBl I1975, 209Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (+++ Textnachweis ab: 15. 1.1975 +++) OWiG§124VEingangsformelAuf Grund des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird verordnet: OWiG§124V§ 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, dem Bundesverwaltungsamt übertragen. OWiG§124V§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin. OWiG§124V§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. OWiG§124VSchlußformelDer Bundesminister des Innern

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.