Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Ausgaben nicht zum Entgelt im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes zählen. Sie legt fest, welche Kosten bei der Berechnung der Künstlersozialabgabe unberücksichtigt bleiben.
Was sie regelt
- Nichtzurechnung bestimmter Aufwendungen zum Entgelt für die Künstlersozialversicherung.
- Konkrete Definition von Reisekosten, die nicht zum Entgelt gehören.
- Festlegung von Bewirtungskosten, die nicht zum Entgelt gehören.
Wen es betrifft
- Selbständige Künstler oder Publizisten.
- Zur Abgabe Verpflichtete (Auftraggeber von Künstlern/Publizisten).
Eckpunkte
- Nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten werden nicht zum Entgelt gerechnet, wenn sie die Grenzen des § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes nicht übersteigen.
- Übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten werden ebenfalls nicht zum Entgelt gerechnet.
- Die Verordnung ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
KSVEntgV1991-01-22BGBl I1991, 156Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1991 +++)
KSVEntgVEingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606) eingefügt worden ist, und unter Berücksichtigung von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1047) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
KSVEntgV§ 1Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht zuzurechnen: 1.Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht übersteigen, 2.übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten.
KSVEntgV§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.