Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die Approbationsordnung für Ärzte und legt fest, wann die neuen Regeln für Studierende und Prüfungen gelten.
Was sie regelt
- Die erstmalige Anwendung von § 13 Abs. 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte.
- Die Anwendung der Verordnung auf Wiederholungsprüfungen, die vor ihrem Inkrafttreten nicht bestanden wurden.
- Die Geltung der Verordnung im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Studierende, deren Prüfungsleistungen in allen drei Abschnitten der Ärztlichen Prüfung bewertet wurden.
- Personen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Prüfungen oder Prüfungsabschnitte nicht bestanden haben und diese wiederholen.
Eckpunkte
- § 13 Abs. 4 Satz 1 gilt nur für Studierende, deren Prüfungsleistungen in allen drei Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach dieser Verordnung bewertet wurden.
- Die Verordnung gilt nicht für Wiederholungen von Prüfungen oder Prüfungsabschnitten, die vor dem Inkrafttreten nicht bestanden wurden, wenn die letzte Wiederholungsprüfung bis zum 31. Dezember 1984 abgeschlossen ist.
- Die Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
📄 Gesetzestext
ÄApprOÄndV 41983-12-19BGBl I1983, 1482Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1984 +++)
ÄApprOÄndV 4EingangsformelAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
ÄApprOÄndV 4Art 1-
ÄApprOÄndV 4Art 2(1) § 13 Abs. 4 Satz 1 ist erstmals auf Studierende anzuwenden, deren Prüfungsleistungen in allen drei Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bewertet worden sind.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Wiederholungen von Prüfungen oder Prüfungsabschnitten, die vor ihrem Inkrafttreten nicht bestanden wurden, sofern die letzte Wiederholungsprüfung bis zum 31. Dezember 1984 abgeschlossen ist.
ÄApprOÄndV 4Art 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.
ÄApprOÄndV 4Art 4Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
ÄApprOÄndV 4SchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.