Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße zu. Es regelt auch bestimmte steuerliche Aspekte und das Inkrafttreten des Vertrages.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße.
- Die Nichtgewährung von Umsatzsteuervergütungen für bestimmte Ausfuhren.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Vertragsinkrafttretens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich.
- Personen oder Unternehmen, die Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen für die Roßfeldstraße ausführen.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße wird zugestimmt.
- Für die Ausfuhr von Bau- und Betriebsstoffen, Geräten und Einrichtungen zur Erhaltung und zum Betrieb der Straßen, die der Sicherung des Verkehrs dienen, werden keine Umsatzsteuervergütungen gewährt.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn dieses die Anwendung feststellt.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
GrenzVerkAUTVtrG 11967-08-02BGBl II1967, 2085Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr auf der
Roßfeldstraße
(+++ Textnachweis ab: 12. 8.1967 +++)
GrenzVerkAUTVtrG 1Art 1Dem in Wien am 17. Februar 1966 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
GrenzVerkAUTVtrG 1Art 2Für die Ausfuhr der zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen, die der Sicherung des Verkehrs dienen, werden Umsatzsteuervergütungen nicht gewährt.
GrenzVerkAUTVtrG 1Art 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
GrenzVerkAUTVtrG 1Art 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 27 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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