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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Anerkennung bestimmter amtlicher Gewährzeichen aus Malta in Deutschland. Sie legt fest, welche maltesischen Zeichen für Milch sowie für Gold- und Silberwaren hierzulande als amtlich gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4MLTBek 11972-08-01BGBl I1972, 1389Bekanntmachung zu § 4 des WarenzeichengesetzesStandGeändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.7.1977 +++) WZG§4MLTBek 1(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), werden in der Anlage bekanntgemacht a)ein amtliches Gewährzeichen der staatlichen Milchabsatzbehörde von Malta, das in Malta für Milch eingeführt ist (Anlage 1),b)amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in Malta für Gold- und Silberwaren eingeführt sind (Anlage 2). (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Mai 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1203). WZG§4MLTBek 1SchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4MLTBek 1Anlage 1Amtliches Gewährzeichen der Milchabsatzbehörde (Inhalt: Nicht darstellbares Gewährzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1972, 1389) WZG§4MLTBek 1Anlage 2Fundstelle: BGBl. I 1972, 1390)Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Gold- und Silberwaren

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.