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Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 3 Abs. 6 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung einer speziellen Befugnis im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Einigungsvertrag festgelegt wurde.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
UWG/EinigVtrEÜbV1990-10-04BGBl I1990, 2158Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 3 Abs. 6 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Einigungsvertrag (+++ Textnachweis ab: 14.10.1990 +++) UWG/EinigVtrEÜbVEingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 6 Satz 2 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1) im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 961) verordnet der Bundesminister der Justiz: UWG/EinigVtrEÜbV§ 1Die in § 3 Abs. 6 Satz 1 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1) im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 enthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen. UWG/EinigVtrEÜbV§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.