Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung einer speziellen Befugnis im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Einigungsvertrag festgelegt wurde.
Was sie regelt
- Die Übertragung einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
- Die Umsetzung einer Regelung aus dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990.
- Das Inkrafttreten dieser Verordnung.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister der Justiz, der die Verordnung erlässt.
- Den Präsidenten des Deutschen Patentamts, auf den die Ermächtigung übertragen wird.
Eckpunkte
- Die Ermächtigung wird auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.
- Die Grundlage dafür ist § 3 Abs. 6 Satz 2 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Einigungsvertrag.
- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
UWG/EinigVtrEÜbV1990-10-04BGBl I1990, 2158Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 3 Abs. 6 der
besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes im Einigungsvertrag
(+++ Textnachweis ab: 14.10.1990 +++)
UWG/EinigVtrEÜbVEingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 6 Satz 2 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1) im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 961) verordnet der Bundesminister der Justiz:
UWG/EinigVtrEÜbV§ 1Die in § 3 Abs. 6 Satz 1 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1) im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 enthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.
UWG/EinigVtrEÜbV§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.