Kurz gesagt
Dieses Gesetz gibt eine Liste der Länder bekannt, die Vertragsparteien eines internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln für Konnossemente sind.
Was es regelt
- Die Bekanntgabe der Vertragsstaaten des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente.
- Die Liste der Staaten, die das Abkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 anwenden.
Wen es betrifft
- Länder, die Vertragsparteien des genannten Internationalen Abkommens sind.
- Gebiete, auf die das Vereinigte Königreich die Anwendung des Abkommens erstreckt hat.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgt nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
- Das zugrunde liegende Abkommen ist das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente.
- Die Liste der Vertragsstaaten berücksichtigt die Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968.
- Zu den aufgeführten Staaten gehören unter anderem die Deutsche Demokratische Republik, Ägypten, Argentinien, Belgien, Dänemark (ohne Färöer), Ecuador, Finnland, Frankreich, Italien, Libanon, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Tonga und das Vereinigte Königreich mit mehreren Erstreckungsgebieten.
📄 Gesetzestext
IntKonnBek1986-07-25BGBl I1986, 1162Bekanntmachung nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch
(+++ Textnachweis ab: 30.7.1986 +++)
IntKonnBek(XXXX)Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Artikel 6 jedoch eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120), wird die Liste der Vertragsstaaten des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 bekanntgegeben: Deutsche Demokratische Republiksowie ÄgyptenArgentinienBelgienDänemarkmit Ausnahme der FäröerEcuadorFinnlandFrankreichItalienLibanonNiederlandeNorwegenPolenSchwedenSchweizSingapurSpanienSri LankaSyrienTongaVereinigtes Königreichmit Erstreckung aufBermudaBritisches Antarktis-TerritoriumBritische JungferninselnFalklandinseln und NebengebieteGibraltarHongkongKaimaninselndie Insel ManMontserratTurks- und Caicosinseln.Der Bundesminister der Justiz
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.