Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Verkauf eines spezifischen bundeseigenen Grundstücks in München, um frei finanzierte Wohnungen zu errichten, die während der Olympischen Spiele 1972 als Olympisches Dorf der Männer dienen sollen.
Was es regelt
- Den Verkauf einer Teilfläche eines bundeseigenen Grundstücks in München.
- Die Abweichung von § 47 RHO für diesen Verkauf.
- Die Anpassung des Kaufpreises bei Änderungen der Grundstücksgröße nach Vermessung.
- Nachzahlungen bei Erhöhung der Geschossflächenzahl.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung als Verkäuferin.
- Die Käufer des Grundstücks.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung ist ermächtigt, eine Teilfläche von 116.169 qm zu verkaufen.
- Der Kaufpreis beträgt 13.319.300 DM.
- Der Kaufpreis muss bei Größenänderungen des Grundstücks ausgeglichen werden.
- Käufer müssen bei Erhöhung der Geschossflächenzahl von 0,64 eine Nachzahlung leisten.
📄 Gesetzestext
BGruVerkOlympG1969-08-29BGBl I1969, 1537Gesetz über den Verkauf von bundeseigenem Gelände in München zur
Errichtung frei finanzierter Wohnungen, die während der Olympischen Spiele 1972
als Olympisches Dorf der Männer benutzt werden sollen
(+++ Textnachweis ab: 3. 9.1969 +++)
BGruVerkOlympG§ 1(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine Teilfläche des bundeseigenen Grundstücks Flur-Nr. 404/23 der Gemarkung München-Milbertshofen in der Größe von 116.169 qm abweichend von § 47 RHO zum Kaufpreis von 13.319.300 DM zu verkaufen.
(2) Der Kaufpreis ist entsprechend dem im Absatz 1 festgelegten Wertverhältnis auszugleichen, wenn sich bei der Vermessung Veränderungen in der Größe des Grundstücks ergeben.
(3) Die Käufer sind vertraglich zu verpflichten, eine entsprechende Nachzahlung zu leisten, wenn die Geschoßflächenzahl von 0,64, die der baulichen Nutzbarkeit zugrunde gelegt ist, erhöht wird.
§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Als Bundesrecht außer Kraft gem. § 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHO mWv 1.1.1970. Vgl. jetzt BHO 63-1
BGruVerkOlympG§ 2Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.