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Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Bundeskleingartengesetz und enthält Übergangsregelungen für private Verpächter von Kleingärten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BKleingÄndGBKleingÄndG1994-04-08BGBl I1994, 766Gesetz zur Änderung des BundeskleingartengesetzesStandZuletzt geändert durch Art. 4 G v. 13.7.2001 I 1542(+++ Textnachweis ab: 1.5.1994 +++) BKleingÄndGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: BKleingÄndG(XXXX) Art 1 und 2(weggefallen)- BKleingÄndGArt 3ÜberleitungsregelungenFür private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a 1.im Falle am 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Pacht rückwirkend vom ersten Tage des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats, 2.im übrigen ab 1. November 1992 Anwendung. Das gilt nicht für den Anwendungsbereich des § 20a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt entsprechend. Die in Textform abgegebene Erklärung des Verpächters hat die Wirkung, dass mit dem vom Verpächter genannten Zeitpunkt an die Stelle der bisherigen Pacht die erhöhte Pacht tritt. BKleingÄndGArt 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.