Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erprobung einer Abschlussprüfung in zwei getrennten Teilen für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin.
Was sie regelt
- Die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen.
- Die Weiteranwendung der Vorschriften für bestimmte Berufsausbildungsverhältnisse.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Personen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin.
- Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen wurden.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 1. August 2009 in Kraft.
- Sie trat mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft, mit Ausnahme von § 6 Absatz 2.
- Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2015 begonnen wurden, unterliegen weiterhin den Vorschriften dieser Verordnung.
📄 Gesetzestext
MusikfachhPrErprV2009-03-24BGBl I2009, 668Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
MusikfachhPrErprVEingangsformelAuf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
MusikfachhPrErprV§ 6Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse(1) (weggefallen)
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
MusikfachhPrErprV§ 7Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und mit Ausnahme von § 6 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
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