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Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Gewährung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten durch die Bundesrepublik Deutschland für Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StaatsbegrAnO1966-06-02BGBl I1966, 337Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte (+++ Textnachweis ab: 8. 6.1966 +++) StaatsbegrAnOEingangsformelAuf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich: StaatsbegrAnOI.Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden. StaatsbegrAnOII.Neben oder an Stelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden. StaatsbegrAnOIII.Anordnungen nach I und II trifft der Bundespräsident. StaatsbegrAnOIV.Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen. StaatsbegrAnOV.Staatsbegräbnisse und Staatsakte auf Grund landesrechtlicher Anordnung bleiben unberührt. StaatsbegrAnOSchlußformelDer Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.