Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anpassung der festen Beträge, die der Bund für die Erstattung von Wahlkosten zahlt. Sie legt neue spezifische Beträge pro Wahlberechtigtem fest.
Was sie regelt
- Die Höhe der festen Beträge für die Wahlkostenerstattung durch den Bund.
- Unterschiedliche Beträge basierend auf der Größe der Gemeinde (Anzahl der Wahlberechtigten).
- Das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten einer älteren Verordnung.
Wen es betrifft
- Gemeinden, die Wahlkosten vom Bund erstattet bekommen.
- Das Bundesministerium des Innern, das diese Verordnung erlassen hat.
Eckpunkte
- Für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten beträgt der feste Betrag 0,51 Euro pro Wahlberechtigtem.
- Für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten beträgt der feste Betrag 0,79 Euro pro Wahlberechtigtem.
- Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
- Eine frühere Verordnung vom 29. September 2009 ist gleichzeitig außer Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
WahlkostenVWahlkostenV2016-11-08BGBl I2016, 2517Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den BundSonstErsetzt V 111-1-7 v. 29.9.2009 I 3220 (WahlKErstV) (+++ Textnachweis ab: 17.11.2016 +++)
WahlkostenVEingangsformelAuf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
WahlkostenV§ 1Feste Beträge der WahlkostenerstattungDer feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.
WahlkostenV§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3220) außer Kraft.
WahlkostenVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.