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Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anpassung der festen Beträge, die der Bund für die Erstattung von Wahlkosten zahlt. Sie legt neue spezifische Beträge pro Wahlberechtigtem fest.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WahlkostenVWahlkostenV2016-11-08BGBl I2016, 2517Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den BundSonstErsetzt V 111-1-7 v. 29.9.2009 I 3220 (WahlKErstV) (+++ Textnachweis ab: 17.11.2016 +++) WahlkostenVEingangsformelAuf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: WahlkostenV§ 1Feste Beträge der WahlkostenerstattungDer feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt. WahlkostenV§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3220) außer Kraft. WahlkostenVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.