Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssa
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zu. Es regelt auch, wie dieser Vertrag in Deutschland umgesetzt wird.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.
- Die Veröffentlichung dieses Vertrages.
- Die Bestimmung der Stellen, die bestimmte Aufgaben nach dem Vertrag wahrnehmen.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich.
- Die Landesregierungen, die Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben bestimmen.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 31. Mai 1988 wird zugestimmt.
- Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags werden von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahrgenommen.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Vertrags nach Artikel 20 Abs. 2 wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
(+++ Textnachweis ab: 4.5.1990 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Bonn am 31.
Mai 1988 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs.
1 Satz 3, Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.