Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zu. Es regelt auch, wie dieser Vertrag in Deutschland umgesetzt wird.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.
- Die Veröffentlichung dieses Vertrages.
- Die Bestimmung der Stellen, die bestimmte Aufgaben nach dem Vertrag wahrnehmen.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich.
- Die Landesregierungen, die Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben bestimmen.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 31. Mai 1988 wird zugestimmt.
- Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags werden von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahrgenommen.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Vertrags nach Artikel 20 Abs. 2 wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
📄 Gesetzestext
AHiVwVtrAUTG1990-04-26BGBl II1990, 357Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
(+++ Textnachweis ab: 4.5.1990 +++)
AHiVwVtrAUTGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
AHiVwVtrAUTGArt 1Dem in Bonn am 31. Mai 1988 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
AHiVwVtrAUTGArt 2Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr.
AHiVwVtrAUTGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
AHiVwVtrAUTGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 20 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.