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Bekanntmachung nach § 9 Absatz 9 des Stromsteuergesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass bestimmte Steuerbefreiungen für Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas zum 31. Dezember 2023 auslaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StromStG§9Abs9Bek2023-12-12BGBl I2023, Nr. 364Bekanntmachung nach § 9 Absatz 9 des Stromsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.12.2023 +++) StromStG§9Abs9Bek(XXXX)Nach § 9 Absatz 9 Satz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auslaufen, soweit Strom aus 1.Biomasse in Form von a)flüssigen Brennstoffen,b)festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oderc)gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder2.Klär- und Deponiegaserzeugt wird. StromStG§9Abs9BekSchlussformelBundesministerium der Finanzen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.