Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass bestimmte Steuerbefreiungen für Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas zum 31. Dezember 2023 auslaufen.
Was es regelt
- Das Auslaufen von beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission.
- Die Gewährung von Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes.
- Strom, der aus Biomasse (flüssig, fest, gasförmig) oder Klär- und Deponiegas erzeugt wird.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die Strom aus Biomasse oder Klär- und Deponiegas erzeugen.
- Unternehmen, die von den Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes profitieren.
Eckpunkte
- Die Freistellungsanzeigen laufen mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus.
- Betroffen ist Strom aus Biomasse in Form von flüssigen Brennstoffen.
- Betroffen ist Strom aus Biomasse in Form von festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr.
- Betroffen ist Strom aus Biomasse in Form von gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr.
- Betroffen ist Strom aus Klär- und Deponiegas.
📄 Gesetzestext
StromStG§9Abs9Bek2023-12-12BGBl I2023, Nr. 364Bekanntmachung nach § 9 Absatz 9 des Stromsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.12.2023 +++)
StromStG§9Abs9Bek(XXXX)Nach § 9 Absatz 9 Satz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auslaufen, soweit Strom aus 1.Biomasse in Form von a)flüssigen Brennstoffen,b)festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oderc)gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder2.Klär- und Deponiegaserzeugt wird.
StromStG§9Abs9BekSchlussformelBundesministerium der Finanzen
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.