Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Dritten Staatsvertrages zwischen Bayern und Baden-Württemberg zur Änderung ihrer Landesgrenze.
Was es regelt
- Den Abschluss des Dritten Staatsvertrages über die Änderung der Landesgrenze.
- Die Zustimmung der Landtage von Bayern und Baden-Württemberg zu diesem Vertrag.
- Das Inkrafttreten des Staatsvertrages.
- Die Bekanntmachung des Staatsvertrages gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder.
Wen es betrifft
- Den Freistaat Bayern.
- Das Land Baden-Württemberg.
Eckpunkte
- Der Dritte Staatsvertrag über die Änderung der Landesgrenze wurde am 3. September 1996 abgeschlossen.
- Der Landtag des Freistaates Bayern stimmte dem Vertrag am 18. Dezember 1996 zu.
- Der Landtag des Landes Baden-Württemberg stimmte dem Vertrag am 11. Dezember 1996 zu.
- Der Staatsvertrag ist gemäß Artikel 30 Abs. 2 am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
GrÄndStVtrBW/BY3Bek1997-03-06BGBl I1997, 472Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten
des Dritten Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und
dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze
(+++ Textnachweis ab: 19. 3.1997 +++)
GrÄndStVtrBW/BY3Bek(XXXX)Zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg wurde am 3. September 1996 der Dritte Staatsvertrag über die Änderung der Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates Bayern mit Beschluß vom 18. Dezember 1996 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 503) und der Landtag des Landes Baden-Württemberg mit Gesetz vom 11. Dezember 1996 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 750) zugestimmt.Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 30 Abs. 2 am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekanntgemacht.
Bundesministerium des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.