Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wer für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr zuständig ist.
Was sie regelt
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
- Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
- Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Bundeswehr.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.
- Das Bundesministerium der Verteidigung.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes im Bereich der Bundeswehr zuständig.
- Für das Bundesministerium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig.
- Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BwBDSGOWiZustV2008-08-12BGBl I2008, 1711BwBDSGOWiZustVVerordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der BundeswehrStandGeändert durch Art. 1 V v. 9.3.2015 I 299 (+++ Textnachweis ab: 21.8.2008 +++)
BwBDSGOWiZustVEingangsformelAuf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
BwBDSGOWiZustV§ 1ZuständigkeitDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes wird für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. Für das Bundesministerium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig.
BwBDSGOWiZustV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.