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Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der Approbationsordnung für Apotheker während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Sie stellt sicher, dass begonnene Ausbildungen unter bestimmten Umständen fortgesetzt werden können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EpiAAppOAbwV2020-07-03BAnzAT 03.07.2020 V1Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler TragweiteAufhV aufgeh. durch § 5 Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe d. § 5 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 iVm § 5 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 2 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 mWv 26.11.2021, dadurch gilt § 6 über den 25.11.2021 hinaus fort (+++ Textnachweis ab: 23.5.2020 +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 3.7.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1 vom Bundesministerium für Gesundheit beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieser V am 4.7.2020 in Kraft getreten. Gem. Art. 4 Abs. 2 dieser V tritt § 3 mWv 23.5.2020 in Kraft. EpiAAppOAbwV§ 6ÜbergangsregelungFür Studierende oder Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort. (+++ § 6: Inkraft gem. Art. 4 Abs. 1 V v. 3.7.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1 mWv 4.7.2020 +++)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.