Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Staatsvertrag zu, der die Verteilung von Versorgungslasten regelt, wenn Beamte zwischen Bund und Ländern wechseln.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010.
- Die Veröffentlichung dieses Staatsvertrags.
- Das Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes.
- Das Inkrafttreten des restlichen Gesetzes in Abhängigkeit vom Staatsvertrag.
Wen es betrifft
- Den Bund und die Länder.
- Beamte, die ihren Dienstherrn zwischen Bund und Ländern wechseln.
Eckpunkte
- Dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln wird zugestimmt.
- Artikel 1 des Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Das restliche Gesetz tritt in Kraft, wenn der Staatsvertrag nach seinem § 17 Absatz 1 für den Bund in Kraft tritt.
- Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
📄 Gesetzestext
VsorglastVteilStVtrG2010-09-05BGBl I2010, 1288 (1404)Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (+++ Textnachweis ab: 14.9.2010 +++)(+++ Text des Staatsvertrags siehe: VsorglastVteilStVtr +++)
VsorglastVteilStVtrGArt 1Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-StaatsvertragDem am 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 unterzeichneten Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
VsorglastVteilStVtrG(XXXX) Art 2 bis Art 5(weggefallen)-
VsorglastVteilStVtrGArt 6Inkrafttreten(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag nach seinem § 17 Absatz 1 für den Bund in Kraft tritt. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.