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Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität. Sie legt fest, welche Behörde für die Umsetzung bestimmter europäischer Rechtsakte in diesem Bereich zuständig ist.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MilchQBALMZustV1978-07-06BGBl I1978, 1026Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Maßnahmen zur Verbesserung der MilchqualitätStandGeändert durch Art. 74 G v. 2.8.1994 I 2018(+++ Textnachweis ab: 20.7.1978 +++) Überschrift: IdF d. Art. 74 Nr. 1 G v. 2.8.1994 I 2018 mWv 1.1.1995 MilchQBALMZustVEingangsformelAuf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), der durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird verordnet: MilchQBALMZustV§ 1Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. MilchQBALMZustV§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. MilchQBALMZustVSchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.