Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz und legt fest, welche Dienstvorgesetzten Geldbußen in welcher Höhe verhängen dürfen. Sie überträgt auch Disziplinarbefugnisse im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte.
Was sie regelt
- Die Höhe der Geldbußen, die bestimmte Dienstvorgesetzte verhängen dürfen.
- Die Übertragung von Disziplinarbefugnissen für Verfahren gegen Ruhestandsbeamte.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Dienstvorgesetzte, die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannt sind.
- Ruhestandsbeamte des Bundesgrenzschutzes.
Eckpunkte
- Dienstvorgesetzte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung können Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.
- Dienstvorgesetzte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung können Geldbußen bis zu einem Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.
- Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
- Diese Anordnung ist am 30. März 1999 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BGSBDODAnO 19991999-03-19BGBl I1999, 400Anordnung zur Durchführung der
Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz
(+++ Textnachweis ab: 30. 3.1999 +++)
BGSBDODAnO 1999EingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 29 Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) ordne ich an:
BGSBDODAnO 1999I.Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages verhängen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.
BGSBDODAnO 1999II.Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
BGSBDODAnO 1999III.Diese Anordnung tritt am 30. März 1999 in Kraft.
BGSBDODAnO 1999SchlußformelDer Bundesminister des Innern
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.