Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer die Befugnis hat, Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung einzustellen und zu entlassen.
Was es regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten.
- Die Besoldungsgruppen der betroffenen Beamtinnen und Beamten.
- Eine Vorbehaltsklausel für besondere Fälle der Ernennung und Entlassung.
Wen es betrifft
- Die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung.
- Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung.
Eckpunkte
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung erhält das Recht zur Ernennung und Entlassung.
- Dieses Recht gilt für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15.
- Die Übertragung dieses Rechts ist widerruflich.
- Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung vorbehalten.
📄 Gesetzestext
BBRErnAnOBBRErnAnO2025-03-13BGBl I2025, Nr. 84Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (+++ Textnachweis ab: 8.12.2021 +++)
BBRErnAnOEingangsformelNach Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) ordne ich an:
BBRErnAnO§ 1Ausübung des Rechts zur Ernennung und EntlassungDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 widerruflich übertragen.
BBRErnAnO§ 2VorbehaltsklauselFür besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter § 1 genannten Beamtinnen und Beamten vorbehalten.
BBRErnAnO§ 3InkrafttretenDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 8. Dezember 2021 in Kraft.
BBRErnAnOSchlussformelDie Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.