Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Entschädigungsrenten für Opfer des Nationalsozialismus in den neuen Bundesländern. Es stellt sicher, dass bestimmte Personen, die bis zum 30. Juni 1990 keine Rente nach der Dritten Rentenverordnung erhalten haben, rentenrechtlich gleichgestellt werden.
Was es regelt
- Die rentenrechtliche Gleichstellung von Personen, die bestimmte Entschädigungsrenten nicht erhalten haben.
- Die Berechnung von Renten für Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädigungsrentengesetzes.
- Den Zeitraum, für den Leistungen aufgrund dieses Gesetzes erbracht werden.
Wen es betrifft
- Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädigungsrentengesetzes.
- Personen, die am 30. Juni 1990 keine Rente nach der Dritten Rentenverordnung erhalten haben.
Eckpunkte
- Personen, die am 30. Juni 1990 keine Rente nach der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 erhalten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie Personen, bei denen diese Verordnung angewendet wurde.
- Leistungen werden auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 erbracht.
- Leistungen werden nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 erbracht.
- Das Gesetz ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
NSOEBGG1992-04-22BGBl I1992, 906Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im
Beitrittsgebiet
Art. 1: EntschRG 251-7-2 (+++ Textnachweis ab: 1. 5.1992 +++)
NSOEBGGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
NSOEBGGArt 1Entschädigungsrentengesetz-
NSOEBGGArt 2Rentenberechnung bei Bezug einer Entschädigungsrente(1) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädigungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vorschriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhalten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Personen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewendet worden ist.
(2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abweichend von § 300 Abs. 3b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht.
NSOEBGGArt 3InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
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