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Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Entschädigungsrenten für Opfer des Nationalsozialismus in den neuen Bundesländern. Es stellt sicher, dass bestimmte Personen, die bis zum 30. Juni 1990 keine Rente nach der Dritten Rentenverordnung erhalten haben, rentenrechtlich gleichgestellt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
NSOEBGG1992-04-22BGBl I1992, 906Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet Art. 1: EntschRG 251-7-2 (+++ Textnachweis ab: 1. 5.1992 +++) NSOEBGGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: NSOEBGGArt 1Entschädigungsrentengesetz- NSOEBGGArt 2Rentenberechnung bei Bezug einer Entschädigungsrente(1) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädigungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vorschriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhalten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Personen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewendet worden ist. (2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abweichend von § 300 Abs. 3b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht. NSOEBGGArt 3InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.