Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rentenversicherung für bestimmte Arbeitnehmer der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland und setzt ein entsprechendes Abkommen um.
Was es regelt
- Die Durchführung des Abkommens vom 11. September 1970 über die Rentenversicherung.
- Die Möglichkeit für deutsche Stellen, Stellungnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einzuholen.
- Die Anwendbarkeit des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Bestimmte Arbeitnehmer der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika.
- Deutsche Stellen, die mit der Durchführung des Abkommens befasst sind.
Eckpunkte
- Deutsche Stellen können bei Zweifeln an der Auslegung des Abkommens eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einholen.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin dies feststellt.
- Das Gesetz trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
RVStreitkrAbkUSAG1972-03-03BGBl II1972, 97Gesetz zu dem Abkommen vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rentenversicherung
gewisser Arbeitnehmer der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von AmerikaStandZuletzt geändert durch Art. 242 V v. 31.10.2006 I 2407(+++ Textnachweis ab: 10.3.1972 +++)
RVStreitkrAbkUSAGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
RVStreitkrAbkUSAGArt 1-
RVStreitkrAbkUSAGArt 2Die mit der Durchführung des Abkommens vom 11. September 1970 befaßten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einholen, wenn Zweifel über die Auslegung und Anwendung des Abkommens bestehen.
RVStreitkrAbkUSAGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
RVStreitkrAbkUSAGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.