Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben im Bereich des Bundesschuldenwesens. Sie weist der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH bestimmte Aufgaben zu.
Was sie regelt
- Die Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens.
- Die Möglichkeit für das Bundesministerium der Finanzen, Aufgaben selbst wahrzunehmen oder neu zu übertragen.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH.
- Das Bundesministerium der Finanzen.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH erhält die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben.
- Diese Aufgaben werden im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen wahrgenommen.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Aufgaben vorübergehend selbst übernehmen oder an Dritte übertragen, falls die ordnungsgemäße Wahrnehmung sonst nicht gewährleistet ist.
- Die Verordnung ist am 1. August 2006 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BSchuWVBSchuWV2006-07-19BGBl I2006, 1700BundesschuldenwesenverordnungVerordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem
Bundesschuldenwesengesetz
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
BSchuWVEingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
BSchuWV§ 1Übertragung von Aufgaben des SchuldenwesensDer Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.
BSchuWV§ 2VorbehaltDas Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.
BSchuWV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.