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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben im Bereich des Bundesschuldenwesens. Sie weist der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH bestimmte Aufgaben zu.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BSchuWVBSchuWV2006-07-19BGBl I2006, 1700BundesschuldenwesenverordnungVerordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz (+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++) BSchuWVEingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: BSchuWV§ 1Übertragung von Aufgaben des SchuldenwesensDer Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen. BSchuWV§ 2VorbehaltDas Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann. BSchuWV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.