Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass bestimmte Teile der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt ab einem bestimmten Datum anzuwenden sind. Es geht um die Anwendung von Vorschriften, die durch eine frühere Verordnung eingefügt wurden.
Was es regelt
- Die Anwendbarkeit von §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt.
- Den Zeitpunkt, ab dem diese Paragraphen anzuwenden sind.
- Die Verbindung dieser Anwendung mit dem Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die von der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt betroffen sind.
Eckpunkte
- Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b der Verordnung sind betroffen.
- Diese Paragraphen wurden durch Artikel 2 Nummer 2 und 3 der Verordnung vom 27. Juni 2013 eingefügt.
- Die Anwendung beginnt ab dem 14. April 2015.
- Die Anwendung ist an das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks gekoppelt.
📄 Gesetzestext
SeeFSichV1993AnwBek2015-03-12BGBl I2015, 320Bekanntmachung über die Anwendbarkeit von Teilen der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (+++ Textnachweis ab: 23.3.2015 +++)
SeeFSichV1993AnwBek(XXXX)Nach § 11 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), der durch Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird hiermit bekannt gemacht, dass die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b der Verordnung, die durch Artikel 2 Nummer 2 und 3 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) eingefügt worden sind, mit dem Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2014 II S. 1113) ab dem 14. April 2015 anzuwenden sind.
SeeFSichV1993AnwBekSchlussformelBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.