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Gesetz über die berechnungsrechtliche Behandlung von Investitionszulagen im preisgebundenen Wohnungsbau

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Investitionszulagen bei der Berechnung der Miete für preisgebundenen Wohnraum behandelt werden. Es stellt sicher, dass bestimmte Zulagen die zulässige Miete nicht beeinflussen.

Was es regelt

  • Die Nichtberücksichtigung von Investitionszulagen bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung.
  • Die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundenen Wohnraum.
  • Die Anwendung dieses Gesetzes im Land Berlin.

Wen es betrifft

  • Hersteller von Gebäuden und Gebäudeteilen mit preisgebundenem Wohnraum.
  • Personen, die Investitionszulagen nach § 4a des Investitionszulagengesetzes erhalten.

Eckpunkte

  • Eine nach § 4a des Investitionszulagengesetzes gewährte Investitionszulage darf bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete nicht berücksichtigt werden.
  • Das Gesetz ist am 25.12.1974 in Kraft getreten.
  • Es gilt auch im Land Berlin.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz über die berechnungsrechtliche Behandlung von Investitionszulagen im preisgebundenen Wohnungsbau Das G wurde als Artikel 4 des G v. 23.12.1974 I 3676 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrate

(+++ Textnachweis ab: 25.12.1974 +++)

§ 1Nichtberücksichtigung der Investitionszulage

Bei der Herstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit preisgebundenen Wohnraum ist eine nach § 4a des Investitionszulagengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676) gewährte Investitionszulage in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete nicht zu berücksichtigen.

§ 2Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 3Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.