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Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung. Sie erweitert die bestehende Gliederung der Tarifgruppen um diese spezielle Gruppe.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KfzVersBehStatAnO1968-07-18BAnz1968, Nr 135Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung (+++ Textnachweis ab: 25. 7.1968 +++) KfzVersBehStatAnOEingangsformelAuf Grund des Abschnitts VIII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird folgendes angeordnet: KfzVersBehStatAnOArt 1Sofern die Bestimmungen des Tarifs eines Versicherungsunternehmens die Tarifgruppe B (Behörden) vorsehen, ist die Gliederung nach Tarifgruppen in Abschnitt III 1 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Tarifverordnung vom Kalenderjahr 1968 ab um die Tarifgruppe B zu erweitern und diese Tarifgruppe in der Übersicht nach Anlage 2 (§ 10 Abs. 2) der Tarifverordnung zu erfassen. KfzVersBehStatAnOArt 2Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. KfzVersBehStatAnOSchlußformelDer Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.