Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung. Sie erweitert die bestehende Gliederung der Tarifgruppen um diese spezielle Gruppe.
Was es regelt
- Die Erweiterung der Gliederung nach Tarifgruppen um die Tarifgruppe B.
- Die Erfassung der Tarifgruppe B in der Übersicht nach Anlage 2 der Tarifverordnung.
- Die Anwendung dieser Regelung ab dem Kalenderjahr 1968.
Wen es betrifft
- Versicherungsunternehmen, deren Tarife die Tarifgruppe B (Behörden) vorsehen.
Eckpunkte
- Die Gliederung nach Tarifgruppen in Abschnitt III 1 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Tarifverordnung muss um die Tarifgruppe B erweitert werden.
- Die Tarifgruppe B ist in der Übersicht nach Anlage 2 (§ 10 Abs. 2) der Tarifverordnung zu erfassen.
- Diese Regelung gilt ab dem Kalenderjahr 1968.
- Die Anordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
KfzVersBehStatAnO1968-07-18BAnz1968, Nr 135Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung
(+++ Textnachweis ab: 25. 7.1968 +++)
KfzVersBehStatAnOEingangsformelAuf Grund des Abschnitts VIII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird folgendes angeordnet:
KfzVersBehStatAnOArt 1Sofern die Bestimmungen des Tarifs eines Versicherungsunternehmens die Tarifgruppe B (Behörden) vorsehen, ist die Gliederung nach Tarifgruppen in Abschnitt III 1 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Tarifverordnung vom Kalenderjahr 1968 ab um die Tarifgruppe B zu erweitern und diese Tarifgruppe in der Übersicht nach Anlage 2 (§ 10 Abs. 2) der Tarifverordnung zu erfassen.
KfzVersBehStatAnOArt 2Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
KfzVersBehStatAnOSchlußformelDer Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.