Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung der Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen.
Was es regelt
- Die Genehmigung von Nebentätigkeiten gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBG.
- Die Übertragung dieser Genehmigungsbefugnis an bestimmte Behörden.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Beamte, die zum Geschäftsbereich des Bundesfinanzhofs, der Bundesschuldenverwaltung, der Oberfinanzdirektionen und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein gehören.
- Die genannten Behörden selbst, da sie die Genehmigungsbefugnis erhalten.
Eckpunkte
- Die Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten wird vom Bundesminister der Finanzen übertragen.
- Die Übertragung erfolgt auf Grundlage von § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG.
- Die Oberfinanzdirektion Köln hat die Befugnis auch für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und das Zollkriminalinstitut in Köln.
- Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. hat die Befugnis auch für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach a.M..
📄 Gesetzestext
BMFNVAnO1965-10-18BAnz1965, Nr 206Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Genehmigung von
Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
(+++ Textnachweis ab: 19. 8.1965 +++)
BMFNVAnOI.Auf Grund des § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG übertrage ich hiermit dem Bundesfinanzhofder Bundesschuldenverwaltungden Oberfinanzdirektionender Bundesmonopolverwaltung für Branntwein die Befugnis, den zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Beamten die Ausübung der in § 65 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BBG aufgeführten Nebentätigkeiten zu genehmigen.
Die der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln.
Die der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach a.M..
BMFNVAnOII.Diese Anordnung tritt am 19. August 1965 in Kraft.
BMFNVAnOSchlußformelDer Bundesminister der Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.