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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Übertragung der Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMFNVAnO1965-10-18BAnz1965, Nr 206Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen (+++ Textnachweis ab: 19. 8.1965 +++) BMFNVAnOI.Auf Grund des § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG übertrage ich hiermit dem Bundesfinanzhofder Bundesschuldenverwaltungden Oberfinanzdirektionender Bundesmonopolverwaltung für Branntwein die Befugnis, den zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Beamten die Ausübung der in § 65 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BBG aufgeführten Nebentätigkeiten zu genehmigen. Die der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln. Die der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach a.M.. BMFNVAnOII.Diese Anordnung tritt am 19. August 1965 in Kraft. BMFNVAnOSchlußformelDer Bundesminister der Finanzen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.