Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anwendung eines Abkommens zwischen Deutschland und der Schweiz zur Ergänzung des deutschen Lastenausgleichsgesetzes. Es legt fest, wann bestimmte Teile dieses Abkommens in Kraft treten und angewendet werden.
Was es regelt
- Die Anwendung eines Ergänzungsabkommens zum deutschen Lastenausgleich.
- Den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens in Bezug auf das Lastenausgleichsgesetz von 1952.
- Die Anwendung spezifischer Paragraphen des Lastenausgleichsgesetzes ab einem bestimmten Datum.
- Die Geltung dieses Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
- Personen, die von den Regelungen des Lastenausgleichsgesetzes betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen wird ab dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 angewendet.
- Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes gilt das Abkommen vom 1. Juni 1961 an.
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
📄 Gesetzestext
LAAbkErgAbkCHEG1964-04-17BGBl II1964, 453Gesetz zu dem Abkommen vom 16. März 1962 zur Ergänzung des Abkommens vom
26. August 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zum deutschen Lastenausgleich
(+++ Textnachweis ab: 24. 4.1964 +++)
LAAbkErgAbkCHEGEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
LAAbkErgAbkCHEGArt 1-
LAAbkErgAbkCHEGArt 2Das Abkommen wird vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) an (§ 375 des Lastenausgleichsgesetzes) angewendet. Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes gilt das Abkommen vom 1. Juni 1961 an.
LAAbkErgAbkCHEGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
LAAbkErgAbkCHEGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.