Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer den Dienstherrn bei Klagen von Mitarbeitern des Bundesinstituts für Berufsbildung in Beihilfeangelegenheiten vertritt.
Was sie regelt
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen.
- Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Berufsbildung.
- Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
- Beschäftigte des Bundesinstituts für Berufsbildung.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
- Dies gilt, wenn das Bundesverwaltungsamt für den ursprünglichen Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines Anspruchs zuständig war.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- Sie gilt nicht für Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben wurden.
📄 Gesetzestext
BMinBFZustAnO2012-09-28BGBl I2012, 2124Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes (+++ Textnachweis ab: 17.10.2012 +++)
BMinBFZustAnOI.Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit das Bundesverwaltungsamt zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes zuständig war.
BMinBFZustAnOII.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
BMinBFZustAnOSchlussformelDie Bundesministerin für Bildung und Forschung
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